Bundestag verabschiedet Waffengesetzänderung
15.12.2019
Am Freitag dem 13. Dezember hat der Bundestag das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Damit kommt Deutschland der Verpflichtung nach, die europäische Feuerwaffenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Für manche Menschen ist Freitag der Dreizehnte ja bekanntlich eher ein Tag der Pech und Unheil verspricht, anderen wiederum bringt er wohl auch Glück. Wenn man nun fragt, wie der Tag für uns Sportschützen ausging, dann verhält es sich hier ganz ähnlich. Einige sind glücklich über das Ergebnis, andere nicht so ganz, finden aber, es hätte schlimmer kommen können und dann gibt es noch diejenigen, die gar nicht so viel essen können wie sie kotzen möchten, denn Deutschland hat als einziger Staat die EU Richtlinie unnötig schärfer umgesetzt, als es von der EU gefordert wurde.
Zu den relevantesten Änderungen gehört u.a. die Frage der Bedürfnisregelung. Diese hatte bereits im Entwurf zur Gesetzesänderung für reichlich Unruhe und Proteste gesorgt. Zum Glück haben die vielen Protestbriefe und –Emails von Sportschützen, sowie die Stellungnahmen der Verbände und Gespräche von führenden Verbandsmitgliedern mit hochrangigen Politikern, hier eine Entschärfung gebracht. Damit war das zunächst vorgesehene und an der Realität komplett vorbeigehende jährliche 12- bzw. 18-malige Schießtraining mit jeder einzelnen besessenen Waffe vom Tisch. Was bleibt ist die bisherige 12/18er Regelung für das Erstbedürfnis, also für alle Neueinsteiger, die erstmals eine Waffe kaufen wollen.
Wer bereits Waffen besitzt muss nun, um das Bedürfnis weiter aufrecht zu erhalten, mindestens einmal im Quartal oder sechsmal im Jahr einen Trainingsnachweis mit einer seiner Waffen erbringen und das in einem Referenzzeitraum von zwei Jahren. Dies gilt jeweils pro Waffenart, also für Kurzwaffen, wie für Langwaffen. Wer über beides verfügt, muss die Trainingsnachweise für beide Waffenarten erbringen. Im Gegensatz zur ursprünglich geplanten Regelung, ist das wesentlich sinnvoller und sollte für jeden Sportschützen zu schaffen sein.
Weniger gut kommt das neue Magazinverbot an. Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss und Langwaffenmagazine die mehr als 10 Schuss fassen, dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr besessen werden. Magazine aller Art waren bisher frei verkäuflich. Sportschützen, Jäger, Waffensammler, Magazinsammler und jeder der sonst noch irgendwie Interesse an Magazinen hatte, konnte sich diesbezüglich alles kaufen, was der Markt so hergab. Daher ist es realistisch anzunehmen, dass sich hunderttausende, wenn nicht sogar mehr als eine Million Magazine in deutschen Haushalten befinden. Diese werden nun zu verbotenen Gegenständen erklärt. Während der Besitz, sofern er entdeckt wird, für Otto Normalbürger wohl keine gravierenden Konsequenzen haben dürfte, muss ein Waffenbesitzer sehr wahrscheinlich mit der Höchststrafe rechnen, nämlich dem Verlust der Zuverlässigkeit und dem Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnis.
Wenn man als Grund für das Magazinverbot angibt, dass man es Terroristen und sonstigen Kriminellen nicht ermöglichen will große Magazine für Straftaten zu nutzen, dann hätte man wenigstens Ausnahmeregelungen für Sportschützen und Sammler schaffen können, so wie es andere EU-Staaten für ihre Schützen und Sammler getan haben. Denn eines ist Fakt: Terroristen haben keine WBK!
Den Erwerb auf Sportschützen- und Sammler-WBK hätte man in das neue Gesetz aufnehmen können, ohne die Sicherheit im Land zu gefährden! Und das Argument „Kein Sportschütze braucht ein 30-Schuss Magazin!“ ist genauso voreingenommen wie „Kein Mensch braucht ein Auto mit mehr als 100 PS!“ oder „Kein Mensch braucht einen Fernseher mit einer Bildschirmdiagonale größer als 80cm!“. Selbst Polizeiexperten halten das Magazinverbot für unnötig und sehen darin keinerlei Sicherheitsgewinn.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob diese rückwirkende Maßnahme überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Gegenstände, die jahrzehntelang von jedem frei erworben werden konnten, werden nun verboten und müssen abgegeben oder vernichtet werden. Gerade für Sammler, die im Besitz außergewöhnlicher und seltener Exemplare sind, und die über einen langen Zeitraum viel Geld in ihr Hobby investiert haben, werden von dieser höchst fragwürdigen und entschädigungslosen kalten Enteignung schwer getroffen.
Man könnte sicher noch einige andere neue Regelungen, sowie den daraus entstehenden hohen Verwaltungsaufwand kritisieren aber dann würde der Text hier wohl so elendig lang werden, dass ihn niemand mehr liest. Auf vielen anderen Internetportalen findet man ebenfalls zahlreiche weitere Infos zum Thema. Eine Sache wollen wir aber noch ansprechen, und zwar das klammheimliche Hinzufügen einer Erwerbsbegrenzung für die gelbe WBK auf max. 10 Waffen. Weder im Gesetzesentwurf, noch im monatelangen Gesetzgebungsverfahren, war jemals die Rede von einem solchen Vorhaben. Somit konnte auch niemand darauf eingehen, der sich davon betroffen fühlt.
Es heißt, man will damit das Horten von Waffen verhindern. In einer der Anhörungen im Bundestag hatte ein Polizist einen Fall beschrieben, bei dem ein Jäger mehr als 500 Waffen angehäuft hatte. Das ist in der Tat sehr ungewöhnlich und man fragt sich, weshalb die zuständige Waffenbehörde diese Angelegenheit nicht schon bei der 50. oder 100. Waffe kritisch hinterfragt hat.
Für uns Sportschützen unterliegt der Erwerb von Waffen dem Erwerbsstreckungsgebot. Das bedeutet, wir dürfen innerhalb von sechs Monaten maximal zwei Waffen kaufen. Und nun, liebe Politiker, rechnet bitte einmal nach! Um legal auf 500 Waffen zu kommen, würde ein Sportschütze 125 Jahre benötigen und auch nur dann, wenn er das Erwerbsstreckungsgebot vollumfänglich ausnutzt! Für uns ist also die Erwerbsmenge dadurch bereits begrenzt. Ein Jäger, wie im genannten Fall, kann allerdings auch weiterhin auf seinen Jagdschein so viele Waffen kaufen, wie er will.
Außerdem haben wohl die wenigsten Waffenbesitzer so viel Geld zur Verfügung, dass sie sich erstens, ein Leben lang alle sechs Monate zwei neue Waffen kaufen könnten, zweitens benötigen sie für die Aufbewahrung nachweislich Waffenschränke der Klassen 0 oder 1, die ebenfalls ziemlich teuer sind und drittens braucht man für so viele Waffen und Waffenschränke auch noch eine Menge Platz.
Daß man dennoch solche Einzelfälle, die nicht einmal etwas mit Sportschützen zu tun haben, für weitere Gesetzesverschärfungen gegen Sportschützen nutzt, zeugt nicht gerade von Kompetenz oder Verantwortungsbewusstsein gegenüber einer Bevölkerunggruppe, deren Sport und Hobby von der UNESCO Kommission zum immateriellen Kulturerbe erklärt wurde und die obendrein auch noch überdurchschnittlich gesetzestreu ist.
Angeblich wurde diese Mengenbegrenzung mit der Zustimmung einiger Verbände ins neue Gesetz aufgenommen. Welche Verbände das sind liegt bisher jedoch im Dunkeln. Sollte sich dies als wahr herausstellen, dann muss man sich auch nicht wundern, wenn durch so viel vorauseilendem Gehorsam das deutsche Waffengesetz in regelmäßigen Abständen immer weiter verschärft wird, bis eines Tages der Schießsport in diesem Land ausstirbt und unser Kulturerbe allenfalls noch als beiläufige Erwähnung in Geschichtsbüchern weiterexistiert.
Was bleibt ist die winzige Hoffnung, dass bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat evtl. noch ein paar Dinge zu unseren Gunsten nachgebessert werden oder dass der Bundespräsident das neue Gesetz nicht unterzeichnet und es deshalb noch einmal überarbeitet werden muss. Dass es tatsächlich dazu kommt ist allerdings kaum zu erwarten.